Förderungsstipendium
1. Antragsfristen
Die Ausschreibung der Naturwissenschaftlichen Fakultät für die Vergabe von Förderungsstipendien im Kalenderjahr 2023 wurde im Mitteilungsblatt vom 19. April 2023 veröffentlicht.
Antragsfristen
24. April bis 1. Juni 2023
und
18. September bis 27. Oktober 2023
Die besonderen Ausschreibebedingungen von Förderstipendien 2023 an der Naturwissenschaftlichen Fakultät finden Sie hier
Bitte beachten Sie, dass das SS 20 nicht in die Mindeststudienzeitberechnung für die Zuerkennung von Leistungs- und Förderungsstipendien eingerechnet wird. Die jeweilige vorgesehene Studiendauer kann damit um zwei Toleranzsemester überschritten werden.
2. Förderungswürdige Aufwendungen
- Auslandsaufenthalt - Reisekosten, die unbedingt für die Dissertation (keine Diplom- oder Masterarbeit) notwendig sind
- Aufwendige Literatursuche
- Aufwendige empirische Untersuchungen
- Freilanduntersuchungen
Es ist eine genaue Aufschlüsselung der beantragten Aufwendungen erforderlich (z.B. „Literatur“ allein genügt nicht, bitte genaue Angabe, welche angeschafft werden soll)!
Bei Anträgen für Aktivitäten, die bereits absolviert wurden, ist gleichzeitig mit dem Antrag der Finanzierungsplan mit Originalbelegen und gegebenenfalls bei Fahrten mit Privat-PKW die Reisekostenaufstellung beizulegen. Sollten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Belege vorliegen, sind diese nach Abschluss der Arbeit dem Bericht unbedingt beizulegen.
3. Aufwendungen, die nicht gefördert werden
- PCs, Laptops, Drucker, Memorysticks, Speichermedien, Internetzugang etc.
- Reisekoffer
- Kosten für Verpflegung
- Pauschale Nächtigungskosten (hier sind detaillierte Angaben erforderlich!)
- Kosten für das Binden, Kopieren oder die Drucklegung von wissenschaftlichen Arbeiten
- Büromaterial
- Kosten für Chemikalien, Kleingeräte, Verbrauchsgut etc. (ist nur in speziellen Fällen möglich, hier muss auch eine Begründung beigelegt werden
- Tagungsgebühren im Rahmen einer Diplom- bzw. Masterarbeit
4. Reisekosten
- Studierende mit Dienstverhältnis zur Universität Graz:
Die Reisekosten können gem. Richtlinien der Naturwissenschaftlichen Fakultät über die Gewährung von Reisekostenzuschüssen an das wissenschaftliche Universitätspersonal oder über eine Dienstreise genehmigt werden. Details können erst individuell nach Vorliegen des Antrages festgelegt werden.
- Studierende ohne Dienstverhältnis zur Universität Graz:
Amtliches Kilometergeld in der Höhe von 42 Cent pro Kilometer.
5. Höhe eines Förderungsstipendiums
Förderungsstipendien werden in der Höhe von € 750,-- bis € 3.600,-- vergeben. Die Zuerkennung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die/den Studiendekan/in. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ein Förderungsstipendium. Die Vergabe ist von der sozialen Bedürftigkeit des Bewerbers/der Bewerberin unabhängig.
Bitte beachten Sie vor der Antragstellung:
Bei Nichteinhaltung der Berichtspflicht bzw. nicht widmungemäßer Verwendung der gewährten Mittel sind bereits ausbezahlte Summen zurückzuerstatten!
6. Anspruchsberechtigte Studierende
Anspruchsberechtigt sind ordentliche Studierende der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose.
Weiters müssen folgende Bedingungen jedenfalls erfüllt sein, um anspruchsberechtigt zu sein:
Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18 StudFG)
Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die für das Studium oder den Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Wenn Studierende eines Diplomstudiums die erste Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in diesem Studium die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Überdies kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden, wenn wichtige Gründe für die Überschreitung vorliegen.
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
Die Anspruchsdauer verlängert sich, wenn die/der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund (nur lt. §§ 18, 19 StudFG) verursacht wurde.
Was sind wichtige Gründe?
Krankheit der/des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird, Schwangerschaft der Studierenden und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn die/den Studierende/n daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
7. Bewerbung
Das Antragsformular ist per eMail an karin.mairold(at)uni-graz.at bis inkl. 1.6.2023 einzureichen (1. Einreichfrist). Gleichzeitig ist das unterzeichnete Antragsformular mit allen aufgelisteten Dokumenten im Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät, Universitätsplatz 3, EG, bis inkl. 1.6.2023 abzugeben.
Folgende Unterlagen sind beizulegen:
- Antragsformular
- Inhaltliche Darstellung (Beschreibung) der geplanten Arbeit
- Finanzierungsplan
- bei Anträgen für Aktivitäten, die bereits absolviert wurden, ist gleichzeitig mit dem Antrag der Finanzierungsplan mit Originalbelegen und gegebenenfalls bei Fahrten mit Privat-PKW die Reisekostenaufstellung beizulegen.
- Vorlage von mindestens einem Gutachten einer/eines UniversitätslehrerIn (BetreuerIn)
- Kopie der Meldebestätigung
- bei Überschreitung der Anspruchsdauer gem. §§ 18, 19 StudFG entsprechende Nachweise
8. Verständigung
Die BewerberInnen werden über die Antragsentscheidung schriftlich benachrichtigt.
9. Berichterstattung - Fristen
Gem. § 67 Abs. 3 StudFG werden 25 % des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage eines Berichtes über die widmungsgemäße Verwendung, einer Kostenaufstellung und der Originalbelege ausbezahlt. Wird dieser Bericht nicht spätestens sechs Wochen nach Beendigung der geförderten Tätigkeit dem Dekanat übermittelt, verfällt nicht nur der einbehaltene Betrag sondern muss auch die bereits ausbezahlte Summe rückerstattet werden. Sollte der genehmigte Betrag höher als die Summe der tatsächlichen Aufwendungen sein, so ist die Differenz zurückzuerstatten.